Pressemitteilung
Aktuelle Entscheidung zum Vollstreckungsschutz nach CoVInsAG
Kein Vollstreckungsschutz bei bereits vor Corona-Pandemie beantragten Insolvenzverfahren
In einem, in dieser Kanzlei anhängigen Insolvenzverfahren, erging nun eine Entscheidung des Finanzgerichtes Hessen. Demnach besteht kein Vollstreckungsschutz nach dem CoVInsAG bei bereits ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahmen.
Im vorliegenden Fall wurde der Insolvenzantrag bereits im November 2019 durch das Finanzamt gestellt, wodurch eine Zuständigkeit des Finanzgerichtes Hessen überhaupt erst gegeben war. Dem entsprechend lagen diesem Insolvenzantrag auch Steuerverbindlichkeiten zu Grunde, die weit vor der Corona-Pandemie entstanden waren.
FG Kassel, Beschluss vom 08.06.2020 - 12 V 643/20